AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der IPSS International Professional Security Services e.K. gültig ab 17. August 2006 - Stand: 8. September 2010

1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der IPSS International Professional Security Services e.K. werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(3) Die IPSS International Professional Security Services e.K. erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung) gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz fürmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl l, S. 4607), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei der IPSS International Professional Security Services e.K.

(4) Die IPSS International Professional Security Services e.K. ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die IPSS International Professional Security Services e.K. im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der IPSS International Professional Security Services e.K. die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der IPSS International Professional Security Services e.K. umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die IPSS International Professional Security Services e.K. über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der IPSS International Professional Security Services e.K. zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die IPSS International Professional Security Services e.K. nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um einweiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmer
Die IPSS International Professional Security Services e.K. ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zubedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die IPSS International Professional Security Services e.K. den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist die IPSS International Professional Security Services e.K. verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Gibt die IPSS International Professional Security Services e.K. den Auftrag auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der IPSS International Professional Security Services e.K. für Sach- und
Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der IPSS International professional Security Services e.K. selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der IPSS International Professional Security Services e.K. auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 3000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden
b) 50.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
c) 200.000 € für reine Vermögensschäden.

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter der IPSS International Professional Security Services e.K. sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzungwesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung für die IPSS International Professional Security Services e.K.. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der IPSS International Professional Security Services e.K. geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der IPSS International Professional Security Services e.K. unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Die IPSS International Professional Security Services e.K. ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724).

13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung der IPSS International Professional Security Services e.K. nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3BGB.

14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für die IPSS International Professional Security Services e.K. von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung empfängt.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der IPSS International Professional Security Services e.K. zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungendes Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.

17. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der IPSS International Professional Security Services e.K.. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

19. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.